Pfändungsurkunde (Nr. xx) | SchKG-Beschwerde
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 15. November 2022BEK 2022 144MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschwerdeführer,gegen1.Betreibungsamt Steinen,Postfach 23, Herrengasse 23, 6431 Schwyz,Beschwerdegegner,2.Kanton Zürich,vertr. durch Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Hirschengraben 15, 8001 Zürich,Beschwerdegegner,betreffendPfändungsurkunde (Nr. xx)(Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Schwyz vom 19. September 2022, APD 2022 18);-hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentinals Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Das Betreibungsamt Steinen vollzog am 26. August 2021 in der Betreibung Nr. yy gegen den Schuldner A.________ die Pfändung und stellte den Parteien die Pfändungsurkunde Nr. xx am 24. Juni 2022 zu.Eine dagegen erhobene Beschwerde des Schuldners wies die untere Aufsichtsbehörde, soweit sie darauf eintrat, am 19. September 2022 im Wesentlichen mit der Begründung ab, mit der Beschwerde könne er keine Ansprachen Dritter gegen die Pfändung von Gegenständen geltend machen. Er zeige auch nicht auf, bei welchen Gegenständen solche Drittansprüche bestehen würden, so dass nicht überprüft werden könne, ob offensichtlich Dritteigentum gepfändet worden sei. Darüber hinaus konnte die untere Aufsichtsbehörde keine Gesetzesverletzungen oder unangemessenes, ausstandsbegründendes Handeln des Betreibungsamtes feststellen und auferlegte dem Beschwerdeführer insoweit in Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen mutwilliger und aussichtsloser Beschwerdeerhebung eine Gebühr von Fr. 300.00. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Beschwerdeführer rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er wiederholt – teilweise nicht auf die angefochtene Verfügung ausgerichteten Ergänzungen – die Anträge, die er bereits vorinstanzlich stellte. Zudem verlangt er, die Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 aufzuheben. Der Beschwerdegegner 2 verzichtete auf eine Beschwerdeantwort (KG-act. 4). Das Betreibungsamt nahm zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 7).2.Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Beschwerdeführer,gegen1.Betreibungsamt Steinen,Postfach 23, Herrengasse 23, 6431 Schwyz,Beschwerdegegner,2.Kanton Zürich,vertr. durch Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Hirschengraben 15, 8001 Zürich,Beschwerdegegner,
betreffend
Pfändungsurkunde (Nr. xx)